Auszug aus den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen
Für Versicherungsnehmer mit Wohnsitz außerhalb der EU ist die Versicherungsdauer auf die Dauer ihres Aufenthalts in der EU begrenzt.
Im Sinne dieses Vertrags gilt als Unfall eine Körperverletzung, die durch ein plötzliches, gewaltsames und von außen eingetretenes Ereignis verursacht wird, das außerhalb des Einflussbereichs des Versicherten liegt, sich während der Ausübung der beschriebenen nautischen Aktivitäten ereignet und unmittelbar eine der folgenden Folgen nach sich zieht:
- Tod, der unmittelbar oder innerhalb von fünf Jahren nach dem Unfall eintritt.
- Anteilige dauerhafte Erwerbsunfähigkeit, die innerhalb von fünf Jahren nach dem Unfall nachgewiesen wird, wobei der Versicherte entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit (gemäß der in der Police enthaltenen Skala) entschädigt wird.
- Kosten für medizinische Versorgung, Medikamente, Transport, Krankenhausaufenthalt, hyperbare Sauerstofftherapie und Rehabilitation, die der Versicherte als direkte Folge eines versicherten Unfalls für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Unfall benötigt.
- Haftpflicht gegenüber Dritten für Personen- oder Sachschäden, die der Versicherte unverschuldet verursacht hat.
Darüber hinaus gelten folgende Ereignisse als Unfälle:
- Versehentliche Aufnahme giftiger und ätzender Substanzen.
- Infektionen infolge von Bissen, Stichen oder eines versicherten Unfalls.
- Verletzungen, die bei Notwehr oder der Rettung anderer entstehen.